Allgemeinen Reisebedingungen Tour de Ruhr GmbH
Lieber Kunde,
bitte schenken Sie den nachfolgenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften werden diese Reisebedingungen, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen – nachstehend: „der Kunde“ – und der Tour de Ruhr GmbH GmbH– nachstehend: „Veranstalter“ – geschlossenen Vertrages.
1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. Soweit diese Reisebedingungen wirksam in den geschlossenen Reisevertrag einbezogen werden, gelten sie für Pauschalangebote des Veranstalters im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a–y BGB (Reisevertrag).
1.2. Diese Reisebedingungen gelten insbesondere auch für die nachfolgenden Angebote, bei denen Veranstalter verantwortlicher Vertragspartner des Kunden ist:
• Fahrradreisen
• (Wochenend-)Pauschalen wie z.B. „Geballte Ladung Revier“ / „Abenteuer Ruhrgebiet
Verträge im Sinne von Ziffer 1.1 und 1.2 werden nachfolgend als „Reisevertrag“ bezeichnet.
1.3. Diese Reisebedingungen gelten nicht für die Vermittlung von Eintrittskarten, es sei denn diese sind Bestandteil von Pauschalangeboten des Veranstalters sind. Die Regelung in § 651 b Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
2. Abschluss des Reisevertrages /Verpflichtung für Mitreisende
2.1. Für alle Buchungswege (z.B. direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 2 Nr. 1,3 bis 5 und EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.2. Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Veranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder EMail), sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S.2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Veranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
(Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des Veranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß f) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2.4. Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach §651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossenen wurden kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651 h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
3. Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen
3.1. Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 15% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Reiseversicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig.
3.2. Zahlungen sind ausschließlich durch Barzahlung und Überweisung, möglich. Wenn der Veranstalter dem Kunden alternativ eine andere kostenfreie oder gängige Zahlungsart anbietet, kann die DT ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1% der Rechnungssumme bei Zahlungen durch Kreditkarte erheben.
3.3. Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis – insbesondere nach Ziff. 3.1. und 3.2. – nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung über R+V Allgemeine Versicheurng AG abgeschlossen.
3.4. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per Post an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen an einer noch individuell zu vereinbarenden Stelle hinterlegt.
3.6. Ein Unterlagenversand ins Ausland erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn dies zwischen dem Kunden und dem Veranstalter ausdrücklich vereinbart wird. Ansonsten werden die Reiseunterlagen an einer jeweils individuell vereinbarten Stelle für den Kunden hinterlegt.
3.7 Es wird lediglich Banküberweisung oder Barzahlung als Zahlungsmittel akzeptiert.
4. Leistungsänderungen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind diesem vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter zugleich mit Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Veranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Veranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer ihm angebotenen Ersatzreise verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der bestimmten
Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung nach Ziff. 4.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
4.4. Führen die Änderungen oder die Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Reise zu einer Qualitätsminderung oder zu einer Senkung der Kosten beim Veranstalter, so besteht Anspruch auf angemessene Preisminderung.
5. Rücktritt des Kunden / Reiserücktrittskosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter oder dem vermittelnden Reisebüro.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Der Veranstalter macht pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigungen nach Maßgabe von Ziff. 5.4. geltend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn, die Reiseart, der jeweilige Bestimmungsort sowie die erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.
5.4. Die Entschädigung gem. Ziff. 5.3. wird bei Reisen mit Übernachtungsleistungen nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
a) bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
b) vom 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
c) vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45% des Reisepreises
d) vom 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
e) vom 6. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
f) ab 1 Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises
5.6. Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziff. 5.3 und 5.4. geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.
5.7. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der Pauschalen in 5.3. eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit wird empfohlen.
6. Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis
6.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, worunter Änderungen des Reisetermins, der
Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen zu verstehen ist, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme einer solchen Umbuchung.
6.2. Wenn eine Umbuchung möglich ist, ist der Veranstalter berechtigt, bis zum 44. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 30,00 EUR zu erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom geschlossenen Reisevertrag und Neubuchung möglich. Dabei gelten die Regelungen in Ziffer 5. Die vorhergehenden Kostenregelungen gelten nicht, wenn ein Umbuchungswunsch nur
geringfügige Kosten im Verhältnis zum vereinbarten Reisepreis verursacht oder die Umbuchung auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen vorvertraglichen Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden beruht.
6.3. Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 e BGB durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vom Veranstalter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß
§ 651 e BGB als Gesamtschuldner.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises,
soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
8. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter
8.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag auch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass
eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter
steht im Fall der Kündigung der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
8.2. Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 5.3 bis 5.4. dieser Bedingungen verlangen.
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B., Hotel-Voucher, gegebenenfalls Eintrittskarten etc.) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet werden, wenn der Veranstalter zufolge rechtzeitiger Übermittlung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde habe diese
erhalten.
9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre, kann der Reisende für das dadurch verursachte Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche nach §651m
BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Veranstalter unter der in den Reiseunterlagen mitgeteilten Kontaktstelle des Veranstalters oder dessen Vertreters vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb oder dem Beförderer, ist nicht ausreichend.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Veranstalters
sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651c, 651 w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat; Information zu Verbraucherstreitbeilegung/Rechtswahl/Gerichtsstand
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter Tour de Ruhr GmbH, Emscherstraße 71, 47137 Duisburg geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
11.2. Mitarbeiter der Leistungsträger sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen.
11.3. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin.
11.4. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart. Diese Kunden können den Veranstalter ausschließlich an seinem Sitz verklagen.
11.5. Im Falle von Klagen des Veranstalters gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters –Duisburg vereinbart.
Reiseveranstalter:
Veranstalter
Tour de Ruhr GmbH
Emscherstraße 71
47137 Duisburg
Handelsregister: Amtsgericht Duisburg, HRB 9271
Geschäftsführerin: Kirsten Mohr-Rüdiger
Telefon: 0203 – 4291919
Telefax: 0203 – 4291945
E-Mail: info@tour-de-ruhr.de
Stand Mai 2022